Der Arbeitnehmer ist immer so zu stellen, als hätte er an einem gesetzlichen Feiertag im Umfang der für diesen Tag geschuldeten Arbeitszeit gearbeitet.
Der Anspruch auf Urlaub muss deshalb nach der Zahl der Arbeitstage berechnet werden und nicht anhand der Kalendertage.
Das gilt sowohl für den Urlaubsanspruch als auch für die Zahl der genommenen Urlaubstage.
Bundesarbeitsgericht (Az. 9 AZR 216/24).
